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Die Abschreibung bei Immobilien (AfA) funktioniert so, dass der Gebäudewert über mehrere Jahre steuerlich geltend gemacht wird. Dabei wird der Kaufpreis in Grundstück und Gebäude aufgeteilt, und nur der Gebäudeanteil wird jährlich mit einem festen Prozentsatz (z. B. 2 % oder 3 %) abgeschrieben. Dieser Betrag mindert die steuerpflichtigen Einkünfte, insbesondere bei Vermietung.
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) bei Immobilien beträgt in der Regel 2 % pro Jahr für Wohngebäude, die nach 1925 errichtet wurden. Für Neubauten ab 2023 kann eine AfA von 3 % jährlich angesetzt werden. Bei Gebäuden, die vor 1925 gebaut wurden, liegt sie meist bei 2,5 % pro Jahr. Entscheidend ist, dass nur der Gebäudeanteil abgeschrieben wird, nicht das Grundstück.
Die AfA für Immobilien wird über die gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben. In der Regel beträgt diese 50 Jahre bei 2 % AfA, etwa 40 Jahre bei 2,5 % und rund 33 Jahre bei 3 % pro Jahr.
Als Privatperson kann eine Immobilie abgeschrieben werden allerdings nur, wenn sie vermietet wird. Die AfA kann dann auf den Gebäudeanteil angewendet werden und mindert die steuerpflichtigen Mieteinnahmen. Eine selbst genutzte Immobilie ist nicht abschreibungsfähig.
Die Abschreibung (AfA) bei einer Immobilie sorgt dafür, dass ein Teil des Gebäudewerts jährlich steuerlich geltend gemacht werden kann. Dadurch werden die steuerpflichtigen Mieteinnahmen reduziert, was die Steuerlast senkt und die Rendite der Immobilie erhöht.
Das Finanzamt berechnet die AfA, indem es den Gebäudeanteil des Kaufpreises ermittelt und diesen mit dem gesetzlich festgelegten AfA-Satz (z. B. 2 %, 2,5 % oder 3 % pro Jahr) multipliziert. Grundlage ist in der Regel die Kaufpreisaufteilung oder eine entsprechende Berechnung nach offiziellen Vorgaben.
Beim Verkauf der Immobilie endet die AfA. Die bereits geltend gemachte Abschreibung wird jedoch bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt, da sie den steuerlichen Buchwert der Immobilie reduziert und somit den Gewinn erhöhen kann.
Auch eine gebrauchte Immobilie kann abgeschrieben werden. Maßgeblich ist der Gebäudeanteil des Kaufpreises sowie das ursprüngliche Baujahr, da dieses den AfA-Satz bestimmt.
Sehr sympathischer und kompetenter Gutachter, der auch lange Zeit nach Gutachtenerstellung immer ansprechbar war und mir sehr weiterhelfen konnte.

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Herr Surmund ist ein freundlicher und sehr zuverlässiger Immobilien-sachverständiger. Bei Kontaktaufnahme erhielt ich zügig seinen Rückruf. Das Erstgespräch war sehr freundlich, sowie sach-/ und fachgerecht.
Wir sind äußerst zufrieden mit dem Service von Herrn Surmund. Von Anfang bis Ende war die Zusammenarbeit professionell und effizient. Herr Surmund zeigte umfassende Fachkenntnisse.

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Herr Surmund hat den Berufsstand des Wertgutachters nach mehreren schlechten Erfahrungen wieder ins gute Licht gerückt. Wir danken für die sensible, kompetente und punktgenaue Arbeit und können ihn rundum empfehlen!